Mit dem Umzug nach Deutschland endet für die meisten Einwanderer nicht automatisch die steuerliche Bindung an das Herkunftsland. Wer eine Immobilie in der Heimat besitzt, Mieteinnahmen erzielt, eine ausländische Rente bekommt oder an einem Unternehmen beteiligt ist, steht vor einem komplexen Problem: In welchem Land muss ich was versteuern?
Die Gefahr der Doppelbesteuerung
Wer in Deutschland arbeitet und noch Einkommen, Immobilien oder Rentenansprüche im Herkunftsland hat, riskiert, dasselbe Geld zweimal zu versteuern — einmal in Deutschland, einmal im Heimatland. Deutschland hat zwar Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit über 90 Ländern, aber die wenigsten Einwanderer nutzen diese systematisch.
Was ist ein Doppelbesteuerungsabkommen?
Ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ist ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen zwei Staaten, der regelt, welcher Staat das Recht hat, bestimmte Einkünfte zu besteuern. Ziel ist es, zu verhindern, dass dieselben Einkünfte in beiden Ländern vollständig besteuert werden.
Es gibt zwei grundlegende Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, die in verschiedenen DBA vereinbart werden:
- Freistellungsmethode: Das Einkommen wird nur in einem Land besteuert; im anderen Land ist es steuerbefreit (aber es kann den Steuersatz erhöhen — sog. Progressionsvorbehalt).
- Anrechnungsmethode: Das Einkommen wird in beiden Ländern besteuert, aber die im Ausland gezahlte Steuer wird auf die deutsche Steuer angerechnet — so dass keine echte Doppelbelastung entsteht.
Deutschland und DBA: Die wichtigsten Herkunftsländer
Deutschland hat eines der dichtesten Netzwerke von Doppelbesteuerungsabkommen weltweit. Die meisten Hauptherkunftsländer von Einwanderern sind abgedeckt:
| Herkunftsland | DBA mit Deutschland? | Methode (überwiegend) | Besonderheiten |
|---|---|---|---|
| Türkei | Ja (seit 1989) | Anrechnungsmethode | Arbeitseinkommen in Deutschland steuerpflichtig; türkische Renten teils freigestellt |
| Polen | Ja (seit 2005) | Freistellungsmethode | Immobilieneinkünfte in Polen in Polen steuerpflichtig (Progressionsvorbehalt in DE) |
| Rumänien | Ja (seit 2002) | Freistellungsmethode | Dividenden und Zinsen: begrenzte Quellensteuer |
| Ukraine | Ja (seit 1996) | Freistellungsmethode | Gilt weiterhin, auch für Kriegsflüchtlinge mit Erwerbseinkommen |
| Russland | Ja (seit 1996) | Freistellungsmethode | DBA formal in Kraft, aber praktische Umsetzung durch Sanktionen erschwert |
| Italien | Ja (seit 1989) | Anrechnungsmethode | Gut entwickeltes Abkommen, klare Zuweisung bei Mieteinnahmen |
| Spanien | Ja (seit 2012) | Freistellungsmethode | Neues Abkommen; Renten aus Spanien in Spanien steuerpflichtig |
| Marokko | Ja (seit 1972) | Anrechnungsmethode | Älteres Abkommen; Arbeitseinkommen in Deutschland steuerpflichtig |
| Indien | Ja (seit 1996) | Anrechnungsmethode | Moderne Regelungen für IT-Fachkräfte; Dividenden klar geregelt |
| China (VR) | Ja (seit 1986) | Anrechnungsmethode | Komplexe Anrechnungsregeln; Beratung empfohlen bei Unternehmenseinkünften |
Welche Einkunftsarten werden wo besteuert?
Die meisten DBA folgen dem OECD-Musterabkommen. Dieses teilt das Besteuerungsrecht nach Einkunftsarten auf — grundsätzlich gilt: Arbeitseinkommen wird dort besteuert, wo gearbeitet wird; Immobilieneinkünfte dort, wo die Immobilie liegt.
| Einkunftsart | Grundprinzip (OECD-Standard) | Typische DBA-Regelung | Deklarationspflicht in DE |
|---|---|---|---|
| Arbeitslohn in Deutschland | Deutschland besteuert | Arbeitsortprinzip; Heimatland stellt frei | Nein (über Arbeitgeber abgeführt) |
| Mieteinnahmen aus Ausland | Lageortprinzip: Heimatland besteuert | Freistellungsmethode; DE: Progressionsvorbehalt | Ja — Anlage AUS in Steuererklärung |
| Ausländische Rente | Je nach DBA unterschiedlich | Oft Quellenstaatsprinzip oder hälftig | Ja — immer deklarieren (Anlage R-AUS) |
| Dividenden aus Ausland | Quellensteuer im Herkunftsland, Anrechnung in DE | Max. Quellensteuer 15 % (OECD-Standard) | Ja — Anlage KAP und AUS |
| Unternehmensgewinne aus Ausland | Betriebsstättenprinzip | Wo die Betriebsstätte liegt, besteuert | Ja — komplex, Steuerberater empfohlen |
Der Progressionsvorbehalt — oft missverstanden
Selbst wenn ausländische Einkünfte in Deutschland steuerbefreit sind, beeinflussen sie Ihren deutschen Steuersatz. Das nennt sich Progressionsvorbehalt (§32b EStG): Die ausländischen Einkünfte werden zum deutschen Einkommen „hinzugerechnet", um den Steuersatz zu ermitteln — bezahlt wird dieser Satz aber nur auf das in Deutschland steuerpflichtige Einkommen.
Praxisbeispiel: Sie verdienen in Deutschland 40.000 € und haben Mieteinnahmen aus Polen in Höhe von 8.000 €. In Deutschland zahlen Sie Steuern auf 40.000 €, aber mit dem Steuersatz, der für 48.000 € gilt. Das erhöht die Steuerlast, aber es ist immer noch deutlich besser als echte Doppelbesteuerung.
So vermeiden Sie Doppelbesteuerung korrekt
- Prüfen Sie auf bundesfinanzministerium.de, ob zwischen Deutschland und Ihrem Heimatland ein DBA besteht — die vollständige Liste ist kostenlos einsehbar.
- Deklarieren Sie alle ausländischen Einkünfte in Ihrer deutschen Steuererklärung (Anlage AUS, Anlage R-AUS oder Anlage KAP).
- Bewahren Sie Steuernachweise aus dem Heimatland auf — bei der Anrechnungsmethode brauchen Sie den Nachweis der dort gezahlten Steuer.
- Bei komplexen Situationen (Immobilien, Unternehmensanteile, ausländische Renten): Steuerberater mit Internationalisierungserfahrung beauftragen — die Kosten sind steuerlich absetzbar.
- Wohnsitz im Heimatland vollständig abmelden, wenn Sie dauerhaft in Deutschland leben, um die unbegrenzte Steuerpflicht im Heimatland zu beenden.
Weiterführende Links
- Bundesfinanzministerium: DBA-Liste nach Ländern — vollständige Übersicht aller deutschen Doppelbesteuerungsabkommen
- Abgabenordnung (AO) auf gesetze-im-internet.de — Grundlagen der deutschen Steuerpflicht und Ansässigkeit
- ELSTER — Online-Finanzamt — Steuererklärung inkl. Anlage AUS für ausländische Einkünfte